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Die Initiative ist mit 1'968 Stimmen gültig zustanden gekommen.

Hier ist die Verfügung vom 05.11.2024 einsehbar:

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DIE INITIATIVE
«ENERGIEPOLITIK NUR MIT
DER BEVÖLKERUNG» 

IN KÜRZE:

  • Die Baselbieter Bevölkerung muss bei allen wesentlichen Entscheidungen in der Energiepolitik ein Mitspracherecht haben.
     

  • Sämtliche «Hintertürchen» gehören permanent verschlossen. Verbote, Pflichten oder andere Einschränkungen der Rechte in der Energiepolitik dürfen nicht in Vollzugserlassen (Dekret oder Verordnung) geregelt werden.
     

  • Das «Buebetrickli», wonach Regierung und die Mehrheit des Landrats durch Bestimmungen im Dekret ein fossiles Heizungsverbot und eine Pflicht zur Installation von Fotovoltaikanlagen einführen wollen, muss rückgängig gemacht werden.

ÄNDERUNGEN DES ENERGIEGESETZ
(EnG BL, SGS 490)

§ 8 Gebäudeenergieausweis (GEAK)

1 Bei Förderbeiträgen für Massnahmen bei der Wärmedämmung von Gebäuden ab einer Fördersumme des Bundes von CHF 10‘000.– muss ein GEAK erstellt werden.

2 Setzt der Bund für einen solchen Förderbeitrag einen GEAK Plus voraus, so ist ein solcher, als Voraussetzung für den Förderbeitrag, zu erstellen.

3 Der GEAK hat dem aktuellen energetischen Zustand der Liegenschaft zu entsprechen.

4 Förderbeiträge des Kantons sind von dieser Regelung nicht betroffen.

§ 9 Sparsame und effiziente Energienutzung

2 … aufgehoben

§ 10 Erneuerbare Energie

1 Als erneuerbare Energie gelten:

a. Sonnenenergie thermisch oder elektrisch;

b. Biomasse wie z. B. Holz;

c. Geothermie wie z. B. Erdwärmesonden;

d. Grundwasser;

e. Umweltwärme.

2 Bei der Ermittlung eines Anteils erneuerbarer Energie kann die Wärme aus Wärmekraftkopplungsanlagen (auch aus fossil betriebenen) ebenfalls angerechnet werden.

§ 10a Anteil erneuerbarer Energie – Brauchwarmwassererwärmung

 

​1 Das Brauchwarmwasser in neuen Wohnbauten, Schulen, Restaurants, Spitälern, Sportbauten, Hallenbädern und weiteren grossen Warmwasserverbrauchern muss zu mindestens 50–% mit erneuerbarer Energie oder mit Abwärme erwärmt werden.​

 

2 Abs. 1 gilt auch beim Ersatz eines zentralen Brauchwarmwassererwärmers.​

 

3 Ist dies technisch nicht möglich, muss die Bauherrschaft beim Amt für Umweltschutz und Energie eine Ausnahmebewilligung beantragen. Im Gesuch muss nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb keine bzw. nicht genügend erneuerbare Energie eingesetzt werden kann.​

 

§ 42 Übergangsbestimmungen​

 

Das Dekret zum Energiegesetz (EnG BL, SGS 490.1) wird vom Landrat spätestens zwei Monate nach Annahme dieses Gesetzes in der Volksabstimmung formell ausser Kraft gesetzt.

10 Gründe

ZEHN GRÜNDE FÜR DIE INITIATIVE
damit die Energiepolitik den Bedürfnissen
der Bevölkerung entspricht

  1. Das Energiegesetz hat schon immer auf Anreizen gesetzt. Das hat sich in der Vergangenheit als effektivstes Mittel erwiesen und wird von der breiten Bevölkerung akzeptiert. Leider sieht das Dekret, worüber die Bevölkerung nicht abstimmen konnte, nun neue Pflichten und Verbote vor.

  2. Respektierung von Volksentscheiden: Es ist politisch fragwürdig, dass Regierung und Landrat Volksentscheide ignorieren. Die Initiative stellt sicher, dass wichtige Entscheidungen in der Energiepolitik nur mit Zustimmung der Bevölkerung getroffen werden.
     

  3. Vermeidung von Widerstand: Eine Umstellung auf eine Verbotskultur in der Energiepolitik würde erheblichen Widerstand auslösen und nur einen begrenzten zusätzlichen Effekt für den Klimaschutz haben.

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Transparente Kostenfolgen: Die Kosten der neuen Regelungen, wie z.B. 100'000 Franken für eine Wärmepumpe, wurden nicht ausreichend thematisiert. Die Initiative sorgt für eine transparente Diskussion und Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen.

 

Vermeidung von überstürzten Entscheidungen: Die Einführung von Vorschriften und Verboten ohne ausreichende Diskussion führt zu Unsicherheit und Verwirrung. Die Initiative fördert einen geregelten politischen Prozess.

Verhinderung von «Buebetrickli»: Wichtige Regelungen wie das Verbot fossiler Heizungen und die Pflicht zur Photovoltaik bei Neubauten wurden durch ein Dekret eingeführt, ohne dass die Bevölkerung mitbestimmen konnte. Die Initiative macht solche Praktiken unmöglich.

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Klare gesetzliche Regelungen: Zukünftige energiepolitische Massnahmen sollen im Gesetz verankert und nicht auf Dekret-Stufe delegiert werden, was die Transparenz und die Mitsprachemöglichkeiten der Bevölkerung erhöht.

 

Schutz der Eigentümer: Hauseigentümer werden durch die Initiative vor übermässigen finanziellen Belastungen und kurzfristigen Fristen für energetische Sanierungen geschützt.

 

Ressourcenschonung: Die Initiative verhindert die unnötige Verschwendung von Ressourcen, indem bestehende fossile Heizsysteme nicht vorzeitig ausgetauscht werden müssen.

Stärkung der Demokratie: Durch die Initiative wird das demokratische Mitspracherecht der Bevölkerung bei wesentlichen energiepolitischen Entscheidungen gesichert und gestärkt.

Publikationen

PUBLIKATIONEN

Artikel Dämmung
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Ueberparteiliches K

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